Legale Wettanbieter in der Schweiz – wer hier wetten darf und wer nicht
Wer in der Schweiz online Sport wetten will, landet schneller als gedacht bei einer überraschenden Auswahl: zwei. Das Geldspielgesetz (BGS) begrenzt die Zahl der Veranstalterinnen von Sportwetten als Grossspiel auf zwei interkantonale Organisatorinnen – Swisslos mit dem Produkt Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine dritte Schweizer Bewilligung für Sportwetten existiert nicht, und eine ausländische Lizenz aus Curaçao, Malta oder Deutschland gilt hier nicht. Wer trotzdem bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, riskiert mehr als den Verlustbrief der Quoten – die Sperrliste der Gespa kann den Anbieter per DNS-Sperre jederzeit vom Netz nehmen, und die Auszahlung hängt allein am Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner.

Stand: 19. Oktober 2026 – geprüft gegen die Aufsichtsbehörde Gespa und die Geschäftsbedingungen von Swisslos und Loterie Romande.
Spielerschutz: was die Schweizer Bewilligung voraussetzt und was eine ausländische Seite schuldig bleibt
Das Geldspielgesetz verlangt von jeder bewilligten Veranstalterin ein ganzes Bündel Schutzmassnahmen, bevor ein Wettschein überhaupt angenommen wird. Drei Punkte greifen ineinander: Identitätsprüfung, selbst gesetzte Limiten und die Spielsperre mit Registerwirkung. Wer bei Swisslos ein Online-Konto eröffnen will, muss volljährig sein und im Vertragsgebiet wohnen; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft, jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Identitätsprüfung ist nicht ein Bonus-Formular, das der Anbieter bei Bedarf einblendet – sie ist Voraussetzung dafür, dass das Konto überhaupt erste Wetten entgegennimmt. Eine Schweizer Bewilligung verlangt diesen Schritt; eine ausländische Seite tut das, wozu ihr Hausrecht sie verpflichtet, und eine Schweizer Adresse prüft sie typischerweise nicht.

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme verlangt Swisslos Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 (unter 21 Jahren CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen. Das ist nicht das Gleiche wie ein fixer gesetzlicher Einzahlungsdeckel – die Schweiz kennt keinen – sondern eine Selbstbeschränkung, die der Anbieter technisch durchsetzt und die die Aufsicht als Funktion verlangt. Wer ohne Schweizer Bewilligung spielt, schuldet sich diese Disziplin selbst, und genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Bewilligung und einem Werbeversprechen.
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos, Online-Casinos und das Fürstentum Liechtenstein. Diese Registerwirkung ist nicht Symbolik: Spielsperren wirken anbieterübergreifend. Eine Selbstsperre bei einer ausländischen Seite isoliert genau diesen Anbieter, und ein Wechsel zu einer anderen ausländischen Marke beginnt ohne Schutz von vorn.
Der Gegenpol zur Selbstsperre ist die Pflichtprüfung: Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, mit einer spezialisierten Fachstelle. Die Gespa testet den Verkauf an Minderjährige regelmässig; 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Testfällen eine Sportwette an Minderjährige verkauft. Wer den Schutz bewirbt, sollte wissen, dass der Vertriebskanal selbst die schwächste Stelle bleibt – und wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, hat nicht einmal diese Aufsicht im Hintergrund.
Krypto, Bitcoin und Anonymität: was erlaubt ist und was die Schweiz nicht auszahlt
Krypto-Wettanbieter bewerben zwei Dinge: Einzahlung in Bitcoin oder Ethereum und «anonyme» Konten ohne Ausweis. In der Schweiz ist beides mit einer Bewilligung unvereinbar. Gewinne werden ausschliesslich auf ein Konto auf den eigenen Namen ausbezahlt, ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ein Wallet auf Pseudonym fällt durch die Identitätsprüfung, bevor der erste Wettschein abgegeben wird. Die Rechtsgrundlage – Auszahlung am eigenen Zahlungskonto – ist eine Vorschrift, kein Compliance-Versprechen, und sie schliesst Krypto-Auszahlungen für bewilligte Veranstalter praktisch aus.

Wer trotzdem einen Krypto-Anbieter nutzt, spielt ausserhalb des Gesetzes: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsweg bei Streit. Die Gespa kann die Seite auf die Sperrliste setzen, Schweizer Telekomanbieter sperren den DNS-Eintrag, und der Anbieter ist ab dann für Schweizer Kunden nicht mehr ohne VPN erreichbar – mit dem Risiko, dass ein Gewinn bei einer Sperre gar nicht mehr ausgezahlt wird, weil der Anbieter die Schnittstelle verloren hat. «Anonym» ist ein Wort, das hier nichts heilt.
Der zweite Punkt betrifft die Steuer: Gewinne aus Grossspielen sind in der Schweiz bis zum Steuerfreibetrag einkommensteuerfrei – der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400), der kantonale Freibetrag unterscheidet sich je nach Kanton. Wer seinen Gewinn auf ein Pseudonym-Wallet auszahlt, kann ihn in der Steuererklärung nicht deklarieren – das ist nicht «Anonymität», das ist eine Lücke, die der Kanton füllt, wenn er sie findet. Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Wer einen Gewinn aus einem Krypto-Anbieter in der Schweiz anrechnen lassen will, geht den unbequemeren Weg.
Boni, Gratiswetten und das Werbeversprechen, das die Schweiz klein hält
Schweiz – Boni und Gratiswetten sind bei den zwei bewilligten Veranstaltern eng begrenzt, weil Gratisspielguthaben der vorgängigen Zustimmung der Gespa bedürfen. In 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zusagen an Loterie Romande und 8 an Swisslos – das ist die Grössenordnung, in der dieses Segment hier überhaupt existiert. Wer einen «100 % Bonus» oder eine «risikofreie Wette» sieht, sieht kein Schweizer Produkt, sondern einen ausländischen Anbieter, und die Werbung für nicht bewilligte Glücksspiele ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und kann mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet werden.
Was die Schweizer Veranstalter selbst anbieten, sind zwei eng begrenzte Instrumente: den Sporttip-Kombiboost und den Profitboost bzw. Quotenboost. Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit Einzelquote von mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen, Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Profit- oder Quotenboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer einen Boost annimmt, akzeptiert damit diese Grenzen – sie stehen in den Spielregeln, nicht in der Werbung.
Die Mechanik hinter einem «kostenlosen» Angebot ist hier wie überall: Was als Geschenk mehr erscheint, ist ein Hebel auf das eigene Spielverhalten. Eine Gratiswette zahlt bei einem Gewinn oft nur den Nettogewinn, nicht den Einsatz; ein Boost verlängert die Wette um mehr Auswahl; ein Cashback federt einen Verlust ab und ermöglicht den nächsten Einsatz. Das ist in der Schweiz nicht verboten, aber kleiner als anderswo, weil die Aufsicht jedem Gratisspielguthaben einzeln zustimmen muss. Werbung in einem anderen Markt verspricht mehr – sie verspricht es Anbietern, die hier nicht bewilligt sind.
Die einzig seriöse Leseart von Bonus, Bonus und Co. ist die, die der Anbieter selbst in den Bedingungen schreibt. Wer den Kombiboost nutzt, sollte wissen, dass die Mindestquote 1.50 pro Voraussage gilt und der maximale Bonus gedeckelt ist; wer einen Profitboost nutzt, sollte wissen, dass er nur einmal pro Person und Event gilt und dass der Boost bei einem Cash-Out wegfällt. Wer sich daran nicht stört, bekommt ein Angebot, das es hier überhaupt gibt – was wiederum die Frage aufwirft, ob ein grösseres Angebot aus dem Ausland den Aufpreis wert ist.
Zahlungen, Auszahlungsdauer und das Konto auf den eigenen Namen
Einzahlung und Auszahlung laufen bei den bewilligten Veranstaltern über Konten auf den eigenen Namen, und diese Voraussetzung definiert das gesamte Zahlungsbild. Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos an, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt; Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, mit einem Mindestbetrag von CHF 20 und einer Obergrenze von CHF 10’000 in 30 Tagen. Der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt – das ist die technische Übersetzung der «kein anonymes Konto»-Vorschrift.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein solches Konto aus, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar – eine Klausel, die genau jenen Boost betrifft, der im vorigen Abschnitt beschrieben ist.
Was die Auszahlungsdauer bei einem ausländischen Anbieter angeht, ist sie Vertrag, nicht Vorschrift. Eine «schnelle Auszahlung» ist keine Schweizer Eigenschaft, sondern ein Werbeversprechen, das bei jeder Wetterlage gelten oder nicht gelten kann, und ein Streit darüber wird am Sitz des Anbieters ausgetragen, nicht in Bern. PayPal, Paysafecard, Klarna, Paylado: das sind Zahlungsmittel, die ihre eigene Verfügbarkeit haben, nicht eine Schweizer. Wer hier eine Auszahlungsdauer verspricht, die kürzer ist als bei Swisslos, verspricht sie gegen eine andere Rechtsordnung, und der Vorteil schmilzt, sobald eine Sperrliste hinzukommt.
Mobile Apps, mobile Seite und der Schritt zur Limiteneinstellung
Die App-Frage stellt sich bei zwei Veranstaltern anders als bei einem freien Markt. Swisslos und Loterie Romande bieten beide mobile Zugänge zu Sporttip und Jouez Sport; was eine «beste Wettanbieter-App» in einem anderen Markt heisst, heisst hier: die App, die das Schweizer Recht tatsächlich abbildet. Eine App, die Limiten entdehnt, die keine Spielsperre kennt, die nicht auf das Schweizer Zahlungskonto einzahlt, ist keine Schweizer App.
Worauf es bei einer Schweizer App ankommt: das Setzen der Verlustlimiten direkt im Konto (1, 7 und 30 Tage; Senkung sofort, Erhöhung erst nach 72 Stunden), die Einzahlungslimite für 30 Tage, die Selbstsperre und der Zugriff auf das Sperrregister. Was die App nicht lösen kann, ist die fehlende Bewilligung – sie kann nur die Bedienung der bewilligten Veranstalter erleichtern. Eine App, die alles schneller macht, ausser den Schutz, ist im Schweizer Kontext das falsche Werkzeug.
Die Loterie Romande bedient das Westschweizer Publikum, das die Verkaufsstellen seit Jahrzehnten nutzt: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, 221 Mitarbeitende und die Adresse Avenue de Provence 14 in Lausanne. Wer im Kanton Genf, Waadt oder Wallis wohnt, kann online spielen, aber auch den Wettschein am Schalter abgeben – was im Sporttip-Gebiet ebenso möglich ist, mit der Besonderheit, dass die Gespa 2025 festgestellt hat, dass an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Testfällen eine Wette an Minderjährige verkauft wurde. Die App ist nicht der einzige Weg, aber sie ist der Weg, bei dem die Schutzmechanismen direkt am Konto hängen.
Livewetten, Cash-Out und das, was die Schweiz nicht garantiert
Livewetten sind in der Schweiz erlaubt, vor Spielbeginn und während des Spiels. Bei Sporttip gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist die Schiedsrichterfunktion des Anbieters in Echtzeit; sie ist nicht Schikane, sondern das Eingeständnis, dass bei Live-Märkten ein Eingreifen nötig ist, wenn die Lage kippt.
Cash-Out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Cash-Out ist hier ein Werkzeug, das im Einzelfall funktioniert – nicht ein Versprechen auf jede Wette. Wer bei einem ausländischen Anbieter einen «Cash-Out» auf jeder Wette sieht, sieht eine Werbung, nicht eine Schweizer Eigenschaft.
Livestream ist im Schweizer Bewilligungssystem keine beredte Grösse: Wer einen Live-Ton zum Spiel will, sucht ihn dort, wo er verfügbar ist – öffentlich-rechtliche Sender, kostenpflichtige Sportplattformen – und nicht im Wettprogramm. Eine Schweizer Wettseite ist kein Streaminganbieter, und der Fokus liegt hier auf dem Wettschein, nicht auf dem Bild. Wer ein Spiel mit Bild und Ton verfolgen will, baut das aus dem frei zugänglichen oder lizenzierten Angebot daneben auf – die Wette läuft parallel.
Wettarten, Quoten und das, was die Marge in der Quote verrät
Das Sporttip-Programm kennt Einzel-, Kombinations- und Systemwetten, mit einem Mindesteinsatz von CHF 1 und einem Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette bzw. CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen – wer mit Systemwetten auf mehr Auswahl spielt, hat den höheren Höchsteinsatz, aber keine Garantie, dass eine einzelne Wette angenommen wird, wenn sie über der Limite liegt.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Bet Builder ist hier also nicht eine Komfortfunktion, sondern ein Pflichtkanal – eine Wette, die ohne ihn zustande kommt, kann im Nachhinein wegfallen. Yankee- und Heinz-Wetten (Systemwetten mit vielen Varianten) bleiben möglich, solange sie die Systemwette-Obergrenze nicht reissen; sie sind ein Weg, mehrere Auswahlen abzusichern, kein Weg, die Marge zu umgehen. Die Marge steckt in jeder einzelnen Quote.
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen mal Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Das ist die Buchhaltung; die Mechanik ist: Wer eine Kombiwette mit vier Auswahlen zu Einzelquoten von 1.50, 1.80, 1.65 und 2.10 spielt, bekommt eine Gesamtquote von rund 9.36 und gewinnt bei einem Einsatz von CHF 5 etwa CHF 46.80 – abzüglich des Einsatzes CHF 41.80 Nettogewinn. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00 – die Wette lebt mit einem Bein weniger weiter. Die Schweizer Variante ist also nicht grosszügiger, sondern buchhalterisch ehrlich.
Was die Quoten selbst angeht: Wer wissen will, ob die Quote «gut» ist, vergleicht sie mit der Marge, die der Anbieter auf den Markt legt. Die Auszahlungsquote eines Zweiwege-Markts berechnet sich als 1 ÷ (1/Quote₁ + 1/Quote₂); die Marge ist 100 % minus die Auszahlungsquote. Beispielrechnung mit den Planwerten – ein Zweiwege-Markt zu 1.90 / 1.90 ergibt eine Auszahlungsquote von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 1 ÷ (1.0526) = 0.9500, also 95.0 %; die Marge ist 5.0 %. Bei einer Monatsstrolle von CHF 10:000 (das ist ein hoher Betrag – die Obergrenze pro 30 Tage liegt bei CHF 10’000 fürs Wallet, was die Mechanik noch einmal relativiert), gestreut auf viele Wetten zu diesem Margenniveau, sind die erwarteten Kosten rund CHF 500 – geschätzt, weil sich die Marge mit jeder Wette neu verteilt und die tatsächlichen Quoten vom Beispiel abweichen können. Es handelt sich um eine Schätzung, nicht um ein Ergebnis einer einzelnen Wette; die einzelne Wette gewinnt oder verliert, die Statistik mittelt über viele. Wer jeden Monat CHF 1’000 umsetzt, gibt im Mittel rund CHF 50 an die Marge ab – wieder eine Schätzung, deren Genauigkeit von der Verteilung der Wetten abhängt.
Sportarten und Wettbewerbe: was die Gespa-Liste erlaubt und was nicht
Die Schweiz kennt keine offene Wettliste – sie hat eine geschlossene. Die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Stand 10.09.2026) bestimmt, was angeboten werden darf: Qualifikationsrunden nur, wenn sie auf der Liste stehen; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie auf der Liste stehen; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Qualifikation für einen internationalen Wettbewerb oder das Podium entscheidet, nie auf Trainingsläufe. Ecken- und Kartenmärkte sind nicht auf der Liste; eine Esports-Sektion fehlt. Wettereignisse mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen.
Wer auf Ecken, Karten oder Esports wetten will, landet bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, mit allen Folgen, die in den vorherigen Abschnitten beschrieben sind. Wer auf Fussball, Tennis, Handball, Basketball, Eishockey, Formel 1 oder eine der anderen aufgeführten Sportarten wetten will, ist mit Sporttip und Jouez Sport im Rahmen der Liste bedient. Bei Spieltip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer (Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Das ist die Stelle, an der eine Live-Wette über die 90. Minute hinaus zu prüfen ist – das Wettprogramm entscheidet, nicht die Bequemlichkeit.
Die Liste ändert sich mit den Sportereignissen; was 2025 erlaubt war, kann 2026 anders aussehen. Wer eine Wette platziert, prüft sie gegen das Programm, nicht gegen das Gedächtnis. Die Gespa-Liste ist öffentlich, das Wettprogramm von Swisslos und Loterie Romande ist öffentlich – die Verlässlichkeit dieser Antwort steht in der Aktualität der Quelle.
Neue Wettanbieter: warum eine Schweizer Bewilligung praktisch vergeben ist
Neue Wettanbieter sind in der Schweiz nicht ohne Weiteres möglich, weil das Angebot auf zwei Veranstalter beschränkt ist. Eine dritte Veranstalterbewilligung sieht das BGS nicht vor, und eine ausländische Lizenz gilt hier nicht (Art. 4 BGS). Neu auftauchende Marken sind meist ausländische Seiten, oft mit Curaçao-Lizenz, oft mit aggressiver Werbung, oft mit demselben Sortiment: «beste Quoten», «schnelle Auszahlung», «ohne Limit». Was sie nicht haben, ist eine Schweizer Bewilligung.
Wer eine neue Marke sieht, prüft drei Dinge: Sitz und Lizenz (eine Lizenz aus einem Drittstaat ist hier kein Schutz), Schweizer Zahlungskonto (wenn die Auszahlung auf ein Konto im Namen des Spielenden geht, ist es eine Auszahlung; wenn nicht, ist es eine Überweisung an eine dritte Wallet, die in der Schweiz nicht vorgesehen ist), Schweizer Spielsperre (wenn die Seite nicht am Register angeschlossen, privative Seite). Wenn eine dieser drei Bedingungen fehlt, ist die Seite kein Schweizer Anbieter – und das Werbeversprechen ist hier kein Werbeversprechen, sondern ein Verstoss gegen Art. 74 Abs. 3 BGS.
Der Markt bewegt sich auch in der Schweiz, aber langsamer als im Ausland. Neue Funktionen wie der Bet Builder, der Quotenboost oder der Kombiboost sind Ergänzungen im Programm der bestehenden Veranstalter; sie sind keine Hinweise auf einen dritten Anbieter. Wer auf eine neue Marke wartet, wartet auf etwas, das die Schweiz nicht vorsieht.
Die zehn Anbieter im Vergleich: was die Schweizer Bewilligung trägt und was nicht
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Basel) – eine der zwei bewilligten Veranstalterinnen |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung | Société de la Loterie de la Suisse Romande (Lausanne) – die andere der zwei bewilligten Veranstalterinnen |
| AmunRa | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz: nicht belastbar in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HighFlyBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz: nicht belastbar in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rollbit | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz: nicht belastbar in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| FortuneJack | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz: nicht belastbar in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz: nicht belastbar in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Playzilla | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz: nicht belastbar in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Betovo | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz: nicht belastbar in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Boomerang Bet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz: nicht belastbar in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle trennt sauber zwischen Bewilligung und Lizenz: die Schweizer Bewilligung ist die einzige, die in der Schweiz Sportwetten anbieten darf, und sie liegt bei genau zwei Veranstalterinnen. Die ausgewiesene Lizenz der übrigen Spieler – typischerweise Curaçao, gelegentlich Malta – hat im Inland keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer dort spielt, spielt am Schweizer Recht vorbei, nicht gegen das Schweizer Recht – das Strafrecht trifft den Anbieter, nicht den Spielenden, aber die Konsequenzen treffen beide: gesperrte Domains, fehlende Aufsicht, fehlende Spielsperre, fehlende Auszahlung am eigenen Zahlungskonto. Das ist die Information, die die Tabelle trägt; was sie nicht trägt, sind konkrete Auszahlungszeiten, Bonusbedingungen oder Margen, weil die Daten für diese Marken hier nicht belastbar dokumentiert sind.
Swisslos Sporttip – die eine Veranstalterin für Deutschschweiz, Tessin und Liechtenstein
Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Sportwetten unter dem Produktnamen Sporttip; die Grundlage ist die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein – wer dort wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen, alle anderen nicht. Der Bruttospielertrag aus Sportwetten betrug 2025 CHF 169 Mio. (2024: CHF 182 Mio.); der Geschäftsbericht 2025 (publiziert am 13.02.2026) weist einen Rückgang von −7.0 % aus und führt das teils auf neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über Verkaufsstellen zurück – die Selbstbeschränkung, die das Schutzprogramm verlangt, schlägt in der Buchhaltung durch.
Der Schutz ist vollständig: Verlustlimiten vor der ersten Teilnahme, Spielsperre mit Registerwirkung, Identitätsprüfung, Auszahlung am eigenen Schweizer oder Liechtensteiner Konto. Die Spielmechanik ist eng: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 pro Systemwette; Cash-Out nur als vollständiges Cash-Out, nur online, nicht garantiert pro Markt. Die Spielregeln sind in der Version 4.2 vom 14. Oktober 2026 dokumentiert und gelten für jede Wette, die über das System läuft. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos – was das Geld macht, das nicht abgeholt wird.
Das Urteil: Wer im Vertragsgebiet wohnt, bekommt den vollständigen Schutz des BGS, die geschlossene Sportliste und ein enges, aber funktionierendes Wettprogramm; wer das volle Sortiment eines offenen Markts sucht, ist hier systematisch unterversorgt und muss die Konsequenzen eines ausländischen Anbieters akzeptieren.
Loterie Romande Jouez Sport – die andere Veranstalterin für die sechs Westschweizer Kantone
Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) veranstaltet Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; Sitz Lausanne, Avenue de Provence 14, 221 Mitarbeitende, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz. Wer in einem dieser Kantone wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen; alle anderen nicht. Die zweite Veranstalterin ist organisatorisch kleiner als Swisslos, dafür dichter im Westschweizer Vertriebsnetz – wer im Wallis wohnt, geht zur Verkaufsstelle, und die Verkaufsstelle ist Teil des Schutzsystems, auch wenn die Gespa 2025 bei Testkäufen festgestellt hat, dass die Schutzfunktion an Verkaufsstellen nicht zuverlässig greift.
Das Schutzprofil ist identisch: Identitätsprüfung, selbst gesetzte Limiten, Spielsperre mit Registerwirkung, Auszahlung am eigenen Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Das Wettprogramm ist durch die Gespa-Liste definiert und entspricht – in den bewilligten Sportarten und Märkten – dem von Swisslos. Die Westschweizer Identität zeigt sich in der Marke und im Vertrieb, weniger in den Quoten oder im Wettprogramm; die Margen sind über alle Veranstalter hinweg vergleichbar, weil die Mechanik dieselbe ist.
Das Urteil: Wer in der Romandie wohnt, bekommt dasselbe Schutzprofil wie in der Deutschschweiz, mit dem Vertriebsnetz als Bonus; wer zwischen den Sprachregionen wechselt, bleibt im eigenen Vertragsgebiet. Jouez Sport ist die richtige Adresse für die Westschweiz – und nur für die Westschweiz.
AmunRa – ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, mit Lizenz aus dem Ausland
AmunRa tritt als Wettanbieter mit Lizenz aus dem Ausland auf; die ausgewiesene Lizenz ist in der Schweiz nicht belastbar (Art. 4 BGS), und eine Schweizer Bewilligung ist nicht vorhanden. Damit ist die Seite in der Schweiz weder bewilligt noch geduldet – die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen, Schweizer Telekomanbieter sperren den DNS-Eintrag, und der Anbieter ist ab dem Moment der Sperre für Schweizer Kunden ohne VPN nicht mehr zugänglich. Eine Spielpause oder ein Identitätsnachweis im Sinne des BGS findet nicht statt; eine Anbindung an das Schweizer Spielsperrregister findet nicht statt; eine Auszahlung am Schweizer Konto ist nicht garantiert, weil das Schweizer Recht hier nicht durchgreift.
Das, was die Seite gegenüber den bewilligten Veranstaltern als Vorteil bewirbt – grössere Boni, breitere Märkte, schnellere Auszahlung –, ist genau das, was in der Schweiz am Schweizer Recht vorbei läuft. Wer dort spielt, spielt ausserhalb der Aufsicht und ausserhalb des Schutzes. Dieser Anbieter besitzt keine Schweizer Bewilligung, wodurch die Sperrliste der Gespa jederzeit greifen kann.
HighFlyBet – ohne Schweizer Bewilligung, mit demselben Profil
HighFlyBet trägt denselben Status wie AmunRa: keine Schweizer Bewilligung, eine ausgewiesene Lizenz, die in der Schweiz nicht belastbar ist, kein Anschluss an das Spielsperrregister, keine Schweizer Auszahlung am eigenen Konto. Die Seite kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden; Schweizer Telekomanbieter sperren den DNS-Eintrag. Das Urteil: die Risikolage ist identisch mit anderen nicht lizenzierten Angeboten, ein Schweizer Schutz fehlt vollständig.
Rollbit – ohne Schweizer Bewilligung, mit Krypto-Bezugspunkt
Rollbit tritt im Markt mit Krypto-Wiedern auf – Bitcoin und andere Kryptowährungen als Ein- und Auszahlung. In der Schweiz ist genau dieses Modell mit der bewilligten Mechanik unvereinbar: Auszahlung am eigenen Schweizer Bank- oder Postkonto, keine Krypto-Auszahlungen bei bewilligten Veranstaltern. Eine Schweizer Bewilligung trägt Rollbit nicht; die ausgewiesene Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); die Seite kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Eine solche Krypto-Ausrichtung ist mit dem Schweizer Geldspielgesetz nicht kompatibel.
FortuneJack – ohne Schweizer Bewilligung, mit Krypto-Schwerpunkt
FortuneJack trägt denselben Status wie Rollbit: keine Schweizer Bewilligung, eine ausgewiesene Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, kein Anschluss an das Spielsperrregister, keine Schweizer Auszahlung am eigenen Konto. Krypto-Ein- und Auszahlungen sind Teil des Geschäftsmodells und in der Schweiz nicht bewilligungsfähig. Hier fehlen die für den Schweizer Markt gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen vollständig.
DirectionBet – ohne Schweizer Bewilligung
DirectionBet tritt als Wettanbieter auf, ohne Schweizer Bewilligung, mit einer ausgewiesenen Lizenz, die hier nicht belastbar ist (Art. 4 BGS). Die Seite kann auf die Sperrliste gesetzt werden; der Anschluss an das Spielsperrregister fehlt; die Auszahlung am eigenen Schweizer Konto ist nicht garantiert. Die angebotene Dienstleistung ist unter der aktuellen Gesetzeslage nicht bewilligungsfähig.
Playzilla – ohne Schweizer Bewilligung
Playzilla trägt denselben Status: keine Schweizer Bewilligung, ausgewiesene Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, kein Spielsperrregister, keine Schweizer Auszahlung am eigenen Konto. Die Seite kann auf die Sperrliste gesetzt werden; Schweizer Telekomanbieter sperren den DNS-Eintrag. Das Urteil: die Seite bietet das übliche Profil eines Anbieters ohne Schweizer Konzession.
Betovo – ohne Schweizer Bewilligung
Betovo tritt als Wettanbieter auf, ohne Schweizer Bewilligung, mit einer ausgewiesenen Lizenz, die in der Schweiz nicht belastbar ist (Art. 4 BGS). Die Seite kann auf die Sperrliste gesetzt werden; ein Anschluss an das Spielsperrregister fehlt; die Auszahlung am Schweizer Konto ist nicht garantiert. Ohne Lizenz und ohne Anschluss an das Sperrregister fehlt jede Grundlage für einen legalen Betrieb in der Schweiz.
Boomerang Bet – ohne Schweizer Bewilligung
Boomerang Bet trägt denselben Status wie die anderen ausländischen Marken: keine Schweizer Bewilligung, eine ausgewiesene Lizenz, die in der Schweiz nicht belastbar ist, kein Spielsperrregister, keine Schweizer Auszahlung am eigenen Konto. Die Seite kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Für die hier aufgeführten Punkte wie Quoten oder Bonusbedingungen gibt es keine in der Schweiz verifizierte Basis. Die Schweizer Aufsicht stuft solche Angebote wie Werbeversprechen ohne regulatorische Deckung ein.
Überblick: der Schweizer Wettmarkt in zwei Veranstalterinnen
Der Schweizer Markt hat eine Zahl, die ihn von jedem anderen unterscheidet: zwei. Es gibt in der Schweiz zwei Veranstalterinnen mit Bewilligung für Sportwetten – nicht zehn und nicht hundert, sondern zwei, und beide stehen unter der Aufsicht der Gespa. Die Begründung liegt im Geldspielgesetz: Grossspiele bedürfen einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung (Art. 21-25 BGS), und die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf Swisslos und Loterie Romande begrenzt. Eine dritte Veranstalterin ist nicht vorgesehen; eine ausländische Lizenz gilt hier nicht (Art. 4 BGS). Wer diese Marktstruktur versteht, versteht, warum die Frage «welche Wettanbieter sind in der Schweiz erlaubt» mit «zwei, je nach Kanton» beantwortet wird – und nicht mit einer Top-10-Liste.
Der zweite Punkt betrifft das Sortiment: Die Gespa-Liste (Stand 10.09.2026) bestimmt, welche Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten angeboten werden dürfen. Wer auf Ecken, Karten oder Esports wetten will, ist mit der Liste nicht bedient – diese Märkte fehlen. Wer auf Fussball, Tennis, Eishockey, Basketball oder eine der anderen aufgeführten Sportarten wetten will, ist bedient. Die Liste ist nicht offen und nicht verhandelbar; sie ist die geschlossene Auswahl des Schweizer Rechts.
Der dritte Punkt betrifft die Spielmechanik: Verlustlimiten, Spielsperre, Identitätsprüfung, Auszahlung am eigenen Konto. Das sind keine Komfortfunktionen, sondern Vorschriften. Wer ohne Schweizer Bewilligung spielt, gibt diese Mechanismen ab – nicht, weil sie unattraktiv sind, sondern weil das andere Hausregime sie nicht kennt.
Rechtslage: was das Geldspielgesetz erlaubt und was es bestraft
Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) regelt die Zulassung von Glücksspielen in der Schweiz. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel (Art. 3 lit. c und e BGS) und werden von der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern) beaufsichtigt, nicht von der ESBK, die nur Casinos überwacht. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung (Art. 21-25 BGS) und «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Wer eine Lizenz aus einem anderen Land hat, hat damit in der Schweiz keine Lizenz.
Die Konsequenzen für einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: Organisation von Sportwetten ohne Bewilligung ist eine Straftat – bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahre (Art. 130 BGS); Werbung für nicht bewilligte Glücksspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und kann mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet werden (Art. 131 BGS). Die Spielenden werden nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg bei Streit. Werbung in der Schweiz für solche Anbieter ist verboten; wer eine solche Werbung sieht, sieht keinen Hinweis auf Legalität, sondern auf einen Verstoss.
Die Sperrliste ist die andere Seite: Die Gespa führt eine Liste gesperrter ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS-Sperre blockieren (Art. 86-93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden innert Stunden über andere Domains ersetzt (Domain-Hopping – die Gespa nennt Interkbetten und Bet-at-Home, und nennt bet365 als auf der Liste). Die Sperrliste ist die Antwort auf das, was die Bewilligung nicht lösen kann: Werbung und Zugriff. Sie ist nicht perfekt, aber sie ist die einzige Sperre, die es hier gibt.
Wer hier wettet, wettet mit oder gegen das Schweizer Recht – nicht dazwischen. Die zwei Veranstalterinnen sind das eine; die Sperrliste ist das andere; die Strafbestimmung gegen Anbieter ist das dritte. Wer sich für eine Seite ohne Schweizer Bewilligung entscheidet, entscheidet sich gegen dieses ganze Bündel.
Häufige Fragen
Welche Wettanbieter sind in der Schweiz erlaubt?
In der Schweiz sind nur zwei Veranstalterinnen für Sportwetten bewilligt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Die Bewilligung beruht auf dem Geldspielgesetz (BGS), und eine ausländische Lizenz – Curaçao, Malta, Deutschland – hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine dritte Schweizer Bewilligung gibt es nicht; die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen auf diese zwei begrenzt.
Wie viele Wettanbieter mit Schweizer Bewilligung gibt es, und für welche Kantone gelten sie?
Es gibt zwei Wettanbieter mit Schweizer Bewilligung. Swisslos Sporttip gilt für die Deutschschweizer Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH), den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; Loterie Romande Jouez Sport gilt für die sechs Westschweizer Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS. Ein Online-Konto ist nur mit Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet möglich; ein Konto bei beiden ist nicht möglich, weil sich die Gebiete nicht überschneiden.
Welche Wettanbieter sind seriös, und woran lässt sich eine Schweizer Bewilligung erkennen?
Seriös im Sinne des Schweizer Rechts sind die zwei bewilligten Veranstalterinnen – Swisslos und Loterie Romande. Eine Schweizer Bewilligung erkennt man an der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung unter dem BGS (SR 935.51), ausgestellt von der Gespa; die Bewilligung gilt nur in der Schweiz und nicht im Ausland. Ausländische Lizenzen aus Curaçao, Malta oder Deutschland sind in der Schweiz kein Ersatz – sie gelten hier nicht und bieten keinen Schweizer Schutz. Wer «seriös» mit Lizenznachweisen aus diesen Ländern wirbt, wirbt mit Lizenzen, die hier nicht gelten.
Was bedeutet die Sperrliste der Gespa für ausländische Wettanbieter?
Die Sperrliste ist das Verzeichnis ausländischer Domains, die in der Schweiz per DNS-Sperre blockiert werden. Die Gespa führt die Liste (Art. 86-93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025); Schweizer Telekomanbieter setzen die Sperre um. Eine gesperrte Domain ist für Schweizer Kunden ohne VPN nicht erreichbar; ein Anbieter, der auf der Liste steht, verliert in der Schweiz den Zugriff. Gesperrte Domains werden innert Stunden über andere Domains ersetzt (Domain-Hopping), die wiederum gesperrt werden – die Sperrliste ist eine laufende Auseinandersetzung, kein einmaliger Akt.
Welcher Wettanbieter hat die besten Quoten, und was sagt eine Quote über die Marge des Anbieters aus?
Eine Quote ist das eine, die Marge das andere. Die Auszahlungsquote eines Markts berechnet sich als 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ) über alle Ausgänge; die Marge ist 100 % minus die Auszahlungsquote. Eine hohe Einzelquote bedeutet nicht automatisch eine tiefe Marge – die Marge ergibt sich aus dem Verhältnis aller Quoten zueinander. Bei einem Zweiwege-Markt zu 1.90 / 1.90 beträgt die Auszahlungsquote 95.0 % und die Marge 5.0 %. Schweizer Bewilligung schreibt keine Marge vor; die Marge ergibt sich aus dem Wettprogramm des Anbieters.
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